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Behördliche festgelegte Angaben auf LKW, Anhänger, usw...

An allen Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Autobussen und an Anhängern (außer Wohnwagen­anhängern) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar

  1. das Eigengewicht,
  2. das höchste zulässige Gesamtgewicht und
  3. die höchsten zulässigen Achslasten

angeschrieben sein.

Bei Lastkraftwagen und Anhängern muss außerdem noch die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Details für Fahrzeuge über 3,5 t

Bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Autobussen, Anhängern (ausgenommen Wohn­anhänger) und land­wirtschaftlichen Anhängern zusätzlich noch folgende Angaben angeschrieben sein:

  1. Name des Erzeugers
  2. Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
  3. Länge (L)
  4. Breite (W)
  5. Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen:

- Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeuges (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (a min und a max) anzugeben.

- Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) oder Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers oder Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (b min und b max) anzugeben

Welche Aufschriften an welchem Fahrzeug? Autobusse LKW Zug
maschinen
1)
Sattelzug-
fahrzeuge
Anhänger
2)
Gewichte und Lasten
Eigengewicht X X X   X 4)
höchstes zulässiges Gesamtgewicht X X X   X 4)
höchste zulässige Achslasten X X X   X 4)
höchste zulässige Nutzlast 3)   X     X 4)
Erzeuger und Abmessungen 
Nur bei Fahrzeugen über 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht!
Name des Erzeugers X X   X X
Fahrgestellnummer
(Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
X X   X X
Länge (L) X X   X X
Breite (W) X X   X X
Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (Abstand a und Abstand b) X X   X X
  1. Als Zugmaschine gilt gem. § 2 Abs. 1 Zi. 9 KFG ein Fahrzeug zum Ziehen von Anhängern und Geräten abseits von 

    Straßen (zB. Traktor)

  2. ausgenommen Wohnwagenanhänger (= Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist)

  3. auch nicht an Spezialkraftwagen (z.B. Wohnmobile)

  4. auch an privaten Anhängern

Hinweise

Durch den Wegfall des § 103 Abs. 5 KFG (21. KFG-Novelle, gültig ab 25.5.2002) entfällt die Verpflichtung für LKW, Autobusse, Zugmaschinen und Anhänger, Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Unternehmens­gegenstand und dauernden Standort des Fahrzeuges anzuführen.
Zusätzlich bestehen Verpflichtungen zu Aufschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, dem Güterbeförderungsgesetz, dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, dem Kraftfahrliniengesetz sowie der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung.

Rechtsgrundlagen

§ 27 KFG (Kraftfahrgesetz)

§ 26 a KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

 

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