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News Versicherungen

Hier finden Sie unsere Beiträge zu aktuellen Themen mit Tipps und Ratschlägen zu den Themen Versicherung und Finanzierung.

67.600,– zusätzlich aus der Haushaltsversicherung

Das Kabel eines Staubsaugers verursachte einen Brand in einem Einfamilienhaus. Das Feuer erzeugte aufgrund des mangelnden Sauerstoffes eine starke Verrußung im gesamten Gebäude.
Das Gebäude hatte eine Luftheizung (Schächte mit Dellwolle) die nach dem Brand unbrauchbar war. Die Reparatur der Gebäudehülle war rasch vereinbart für die beschädigte Heizung wurde eine vollständig neue Heizanlage ausgehandelt.

 

Für das beschädigte Inventar (Möbel, E Geräte, Teppiche, …) wollte die Versicherungsanstalt € 51.800,– € bezahlen. Durch unsere Hilfe wurde der Betrag fast verdoppelt auf € 98.100,– . Noch anzumerken ist, dass unser Büro ein Jahr zuvor den Versicherungsvertrag verbessert hat, sonst wäre der erste Entschädigungsbetrag nur bei € 30.500,– € gelegen.

Durch Bonusstufenübernahme 1.490.- Ersparnis

Ein Kunde informierte uns, dass er für seine Frau einen PKW anmelden möchte. Sie hatte seit über 10 Jahren kein Fahrzeug angemeldet und würde somit in der Bonusstufe 9 beginnen. Die benötigte KFZ Haftpflichtversicherung mit der motorbezogenen Steuer hätte jährlich beim günstigsten Anbieter 850.- gekostet.

Durch ein ausführliches Beratungsgespräch konnten wir feststellen, dass der Vater des Kunden vor etwa 4 Jahren sein Fahrzeug verkauft hatte und aus Altersgründen auch keines mehr anschaffte. Der Kunde wusste nicht in welcher Stufe der Vater war. Wir konnten nach telefonischer Recherche bei den Versicherungen einige Daten ausforschen.

Wir überprüften den damaligen Vertrag und stellten fest, dass der Vater damals die Bonusstufe 0 hatte. Wir verhandelten mit einigen Versicherungen über die Übernahme der Bonusstufe auf die Schwiegertochter. Alle lehnten diese Übernahme, die normalerweise nur 1 Jahr möglich ist ab bis auf eine Anstalt. Dort versicherten wir dann das Fahrzeug.

Die Kundin erspart sich dadurch jährlich 310.- und hat in der Stufe Null auch einen Freischaden, der verhindert dass Sie durch einen Unfall aufgestuft wird.

Die Gesamtersparnis bis zum Erreichen der Stufe 0 beträgt 1.490.- 

PS: Durch unsere Beratung verschaffen wir unseren Kunden Mehrwerte in Form von Geld, Zeit und Nerven :-)

 

 

 

1.000.- Ersparnis durch Vertragskontrolle (Freischaden)

Ein Kunde verursachte Juli 2014 mit seinem KFZ einen Parkschaden an einem fremden Fahrzeug und wurde dadurch von seiner KFZ Haftpflichtversicherung um drei Stufen aufgestuft, dadurch erhöhte sich die Jahresprämie um 167.-

In regelmässigen Abständen werden die Verträge von uns kontrolliert und bei so einer Überprüfung bemerkten wir diese Umstufung. Wir kontrollierten ob im KFZ Versicherungsvertrag auch ein Freischaden enthalten war und informierten dann die Versicherung über diese fehlerhafte Umstufung. In der Freischadenklausel stand im Kleingedruckten, dass dieser nur bei Einreichung eines bestimmten Gutscheines gültig sei und die Versicherung diesen nicht automatisch berücksichtigt :-). Wir erledigten diese Formalität und der Kunde wurde wieder um drei Stufen zurück gestuft.

Die Ersparnis beträgt im ersten Jahr 167.- und nimmt in den weiteren Jahren geringfügig ab bis er die Stufe Null erreicht.
Gesamt ergibt sich dadurch eine Ersparnis von 1.000.-

PS: Durch unsere Beratung verschaffen wir unseren Kunden Mehrwerte in Form von Geld, Zeit und Nerven :-)




Wer bezahlt den Schaden nach einem Unfall mit dem Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec)?

Wer bezahlt den Schaden nach einem Unfall mit dem Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec)?

Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten, da ein Elektrofahrrad kein reines Fahrrad ist, sondern einen Elektromotor hat. Daher ist es sehr wichtig zu wissen, ob das eigene Elektrofahrrad nun gesetzlich als „Fahrrad“ angesehen wird oder als „Kraftfahrzeug“.
Als „Fahrrad“ gilt es mit
1) einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2) einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Solche „Fahrräder“ sind von den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (wie z. B. Genehmigung, Zulassung, Versicherungspflicht, Kennzeichen, Helmpflicht, Lenkerberechtigung bzw.  Mopedausweis) ausgenommen, unterliegen aber sehr wohl den Ausrüstungsvorschriften für herkömmliche Fahrräder (Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Rückstrahler, etc.) sowie – immer wieder übersehen – die 0,5-Promillegrenze.

Davon zu unterscheiden sind sogenannte „schnelle Elektrofahrräder“. Das sind Elektrofahrräder mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer Leistung von mehr als 600 Watt oder einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bzw. wenn die Motorunterstützung nicht bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen wird. Diese „schnellen Elektrofahrräder“ sind nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen „Kraftfahrzeuge“ und fallen daher nicht unter den „Fahrrad“ begriff der KFG.
Es müssen daher sämtliche für Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen beachtet werden (Genehmigung, Zulassung, Versicherungspflicht, Kennzeichen, Helmpflicht, Lenkerberechtigung bzw. Mopedausweis, …). Radwege bzw. Radfahrstreifen dürfen mit derartigen „Kraftfahrzeugen“ nicht benützt werden.

Das Haftungspotential wird durch das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) noch verschärft. Es ist zwar noch nicht ausjudiziert, aber vieles spricht dafür, dass Elektrofahrräder, die mit Motorantrieb schneller als 10 km/h fahren, der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des EKHG unterliegen (§2 Abs 2 EKHG).

Wenn ein Elektrofahrrad, das als „Fahrrad“ eingestuft wird, nachträglich durch Tuning (Chiptuning, Softwaretuning, Motorumbau, usw..) so verändert wird, dass z.B. die Bauartgeschwindigkeit mehr als 25km/h beträgt, dann wird es damit zum „Kraftfahrzeug“! Diese Umstufung hat weitreichende negative Folgen für den Versicherungsschutz. „Fahrräder“ sind im Rahmen der Privathaftpflicht in der Haushaltsversicherung mitversichert. Wird nun ein „Fahrrad“ durch Tuning zum „Kraftfahrzeug“, verliert es den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung und alle verursachten Schäden sind selbst zu bezahlen.  

Bei verschuldeten Unfällen haftet der Verursacher mit seinem gesamten Vermögen, wenn eine Haftung nach EKHG besteht, verschuldensunabhängig bis zu den gesetzlichen Höchstsummen.  Die Versicherungssumme der Privathaftpflichtversicherung beträgt oft weniger als 1 Mio. € und sollte unbedingt erhöht werden. Auch Rechtsschutz- und Unfallversicherungen müssen überprüft werden und natürlich gibt es auch für das Elektrofahrrad eine Kaskoversicherung.

Ihr Versicherungsmakler berät Sie gerne und erledigt die anfallenden Änderungen, damit Sie vor unliebsamen Überraschungen geschützt sind. 
Infomieren Sie ihn bitte wenn Sie ein Elektrofahrrad verwenden!