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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Finanzdienstleister

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich


§ 1
Geltung der AGB

1.    Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen
dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von
Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der
bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.

2.    Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden,
sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.

3.    Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B.
Kunde/ Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich
redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 2
Änderung der AGB

1.    Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer
ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt, die
Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern.

2.    Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue
Entgelte einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe
dieses Absatzes anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn
der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich
widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen
Verwendung zwischen Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der
Finanzdienstleister wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf
hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als
Zustimmung zur Änderung gilt.

3.    Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag
mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür
die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen
erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.

4.    AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte
erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit
der Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs
Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder
nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der
sechswöchigen Frist als aufgelöst.

§ 3
Erfasste Finanzdienstleistungen

1.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von
Finanzdienstleistungen:

a)    Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente  
gem § 1 Z 3 lit a WAG 2018;

b)    Portfolioverwaltung gem § 1 Z 3 lit d WAG 2018;

c)    Anlageberatung gem § 1 Z 3 lit e WAG 2018;

d)    Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und
Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf
Finanzinstrumente  
gem § 136a Abs 1 Z 1 GewO;

e)    Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen
Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und
Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z
2 GewO.


Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Finanzdienstleistung


§ 4
Vermittlungsgeschäft

Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem
Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur Durchführung
einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet. Sofern nicht
Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister dem Kunden hier nicht
die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie dies beim Beratungsgeschäft
nach § 5 der Fall ist.

§ 5
Beratungsgeschäft

Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird
der Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene
Handlungsempfehlung abgeben.

§ 6
Portfolioverwaltung

Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht,
für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines
festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.

§ 7
Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung

1.    Sofern nicht - wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung - eine laufende oder
regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem
Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der
Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat
der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere
besteht keine Pflicht zur Nachberatung.

2.    Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen
Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister
und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines
Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung
bedarf der Schriftform.

3.    Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn

a)    über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen
für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines
solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;

b)    der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach
schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen
gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in
Verzug ist;

c)    sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.

4.    Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der
Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu
beachten sind.

§ 8
Steuer- und Rechtsberatung

Der Finanzdienstleister informiert oder berät nicht über steuerliche oder rechtliche
Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder
Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die
steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem
Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.


Dritter Abschnitt
Erbringung der Finanzdienstleistung


§ 9
Allgemeine Regel

1.    Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell
im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem
erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter
Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen
des Kunden entsprechen wird.

2.    Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit
auf bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist - wiederum unter
Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes - aus der Gesamtheit der
erhältlichen Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.

§ 10
Informationsbeschaffung
durch den Finanzdienstleister

1.    Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit
und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben,
sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut
nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf
Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.

2.    Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt. So
haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden
Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der
Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel
oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig
betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.

§ 11
Kommunikationsmittel

1.    Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das
Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder e-mail ist nur dann gültig,
wenn der Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.

2.    Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann über
jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine e-Mail-
Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der
Finanzdienstleister den Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.

§ 12
Durchführung von Aufträgen

1.    Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich,
spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden
Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur
Ansicht gelangt, dass diese vom Kunden stammen und sofern er nicht
unverzüglich den Kunden verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der
Auftrag nicht angenommen wird.

2.    Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann
nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen
gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das
Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der
Finanzdienstleister den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.

3.    Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend seiner
Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der
Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem
Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.

§ 13
Haftung

Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder
Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich
sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober
Fahrlässigkeit unbekannt war.


Vierter Abschnitt
Rechte und Obliegenheiten des Kunden


§ 14
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden

1.    Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung
seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über
die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen
Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere
Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem
Finanzdienstleister diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere
Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die
für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu
setzen.

2.    Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner Firma
und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde
Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen
des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift. Diese Erklärungen
gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung
der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

3.    Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen
bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und
durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht
bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter,
sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt
war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

4.    Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.    Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines
Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15
Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung

1.    Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem
Finanzdienstleister erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare
und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern der
Finanzdienstleister die Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder
nach den Umständen erkennen hätte müssen.

2.    Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde
geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu
vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur dann die
Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.

§ 16
Vollmachten

1.    Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den
Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im
Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.

2.    Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem Finanzdienstleister
ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und
Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute
gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.

§ 17
Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein
urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen,
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Finanzdienstleisters.

§ 18
Vertraulichkeit, Datenschutz

1.    Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm
aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu
behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist
verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede
Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes.

2.    Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner
Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit - auch ohne
Angabe von Gründen - widerrufen werden.

§ 19
Rücktrittsrechte des Kunden

1.    Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er
seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer
Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3
KSchG von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das
Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm
zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt,
einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches,
individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine
geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis
zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt
werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über
das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung
des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde
unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von
zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise
Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb
von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte
Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die
Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens
einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
 
2.    Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

a)    wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder
dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;

b)    wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen
den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;

c)    bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen
sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer
Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro,
oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen
Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;

d)    bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen,
oder

e)    bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit
des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom
Unternehmer gedrängt worden ist.

3.    Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs 2
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im
Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und
ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder
ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung
zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche
Verbindung selbst angebahnt hat.

4.    Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der
Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist
abgesendet wird.


Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 20
Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.

 
§ 21
Rechtswahl

1.    Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen
österreichischem Recht.
2.    Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass
dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des
Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz
entzogen wird.

§ 22
Gerichtsstand

1.    Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen
Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt für
Verbraucher iSd KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz,
der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers
liegt.

2.    Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die
Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.

3.    Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich
beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die
Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.


Stand 01/2018

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